Streikaufruf der Gewerkschaft ver.di für Freitag 17.11.2023

Das Grundgesetz schützt in Art. 9 Abs.3 Arbeitskämpfe, die "zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen" geführt werden. Arbeitnehmer/innen haben daher das Recht an einem Streik teilzunehmen (Streikrecht). Dieses Recht gilt nicht für Beamte.

Nur die Gewerkschaft darf zu einem (Warn)Streik aufrufen. Teilnehmen dürfen aber auch Personen, die nicht Mitglied der Gewerkschaft sind. Der Arbeitgeber darf die Teilnahme nicht verhindern oder verbieten und darf andererseits Personen auch nicht bevorteilen, wenn sie nicht an einem Streik teilnehmen. Wer an einem rechtmäßigen Streik teilnimmt, darf auch nicht gekündigt werden. Personalräte sind verpflichtet im Arbeitskampf neutral zu bleiben, aber auch Personalratsmitglieder dürfen an einem Streik teilnehmen.

Sie haben für die Zeit des Streiks keinen Anspruch auf Entgelt. Dieses wird für die Zeit der Streikteilnahme vom Personalservice beim Landesamt für Finanzen (LAF) abgewiesen. Zusätzlich muss der Personalservice dem Ministerium die Anzahl der Streikteilnehmer bis 10 Uhr des Folgetages melden. Entsprechend müssen Fachvorgesetzte dem Personalservice die Streikteilnahme der ihnen zugeordneten Beschäftigten mit Name und Ausfallszeit sofort mitteilen. Das gilt nicht, falls Sie sich für Zeitausgleich oder Urlaub entscheiden, um an einer Kundgebung oder ähnlichem teilzunehmen.

Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich bitte gern im Personalservice.

Christine Radtke
Koordinatorin


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