Regelungen für Studierende mit betreuungspflichtigen Kindern

Für Studierende mit Kind sind die derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie eine besondere Herausforderung, die auch spezifische Regelungen an der Universität erfordern. Wie auch im letzten Jahr sollen Studierende bei den Möglichkeiten der Notbetreuung für Kinder analog zu Arbeitnehmern in systemrelevanten Berufen behandelt werden. D.h. sie können sich bei den für sie zuständigen Studienbüros/Prüfungsämtern eine entsprechende Bescheinigung für die Notbetreuung ausstellen lassen.

Sollte es trotzdem nicht möglich sein, eine Betreuung des Kindes/der Kinder entsprechend sicherzustellen, können Studierende sich von der Einrichtung eine Bescheinigung ausstellen lassen und beim zuständigen Studienbüro/Prüfungsamt gegebenenfalls die Verlängerung von Bearbeitungsfristen für bestimmte schriftliche Prüfungsleistungen beantragen.
Eine entsprechende Vorlage finden Sie hier.
Die Prüfungsausschüsse sind für Entscheidungen in diesen Fällen zuständig und angehalten, solche Verlängerungsanträge wohlwollend zu prüfen.

Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür folgen aus § 1a Absatz 7 der Rahmenprüfungsordnungen Ba/Ma und Lehramt.  

Ich möchte die Fakultäten bitten, eine Umsetzung dieser Regelung zu unterstützen und die Information weiterzutragen, falls Personen davon noch nicht erfahren haben.

Patrick Kaeding
Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation


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