Hinweise zur Mietwagenanmietung

  • Anmietung eines Mietwagens nur bei Vorliegen triftiger Gründe. Die triftigen Gründe müssen bereits im Antrag / in der Anzeige der Dienstreise nachvollziehbar dargelegt werden.
  • Grundsätzlich können nur die Kosten für die Anmietung eines Fahrzeugs der unteren Mittelklasse erstattet werden. Zu den erstattungsfähigen angemessenen Kosten für einen Mietwagen gehören auch die Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 300,00.
  • Ist eine Selbstbeteiligung in dieser Höhe nicht buchbar, so ist die nächsthöhere Grenze zu buchen. Kosten für eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf mindestens EUR 300,00 sind erstattungsfähig.
  • Der Selbstbehalt darf nicht auf „Null“ gesetzt werden!
  • Der/dem Dienstreisenden obliegt die Prüfung, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Anmietung frei von Beschädigungen (Steinschlag, Kratzer, o. ä.) ist bzw. vorhandene Beschädigungen in den Mietvertrag eingetragen sind!
  • Sollten nicht alle Schäden eingetragen sein, müssen diese von der Anmietstation nachgetragen werden.
  • Sollten keine Schäden vorhanden sein, wird dringend angeraten, dies durch Fotos zu belegen, um nachträgliche Schadensersatzansprüche seitens der Mietwagenfirma zurückweisen zu können!
  • Gemäß den allgemeinen Mietbedingungen der Anbieter ist der/die Fahrer/in verpflichtet bei einem Schadensfall (z. B. Unfall) die Polizei einzuschalten!
  • Es ist darauf zu achten, dass das angemietete Fahrzeug bei der Abholung so betankt ist, wie im Mietvertrag angegeben. Es ist auch wieder mit diesem Tankniveau zurückzugeben.  

Bei Fragen stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen der Reisekostenstelle gerne zur Verfügung.

Tanja Machendanz 
D2.4 Sachgebiet Reisekosten 
 


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