An alle Beschäftigten der Universität Rostock (ohne Universitätsmedizin)

Am 17.04.2020 hat das Bildungsministerium M-V die Wiederaufnahme des Studien- und Lehrbetriebs zum 20.04.2020 angeordnet, das entsprechende Schreiben ist abends per E-Mail im Rektorat eingegangen. Für die UR wurden die Regelungen wie folgt konkretisiert:

  1. Aufnahme des Studien- und Lehrbetriebes ab 20. April 2020
    Der Studien- und Lehrbetrieb im Sommersemester 2020 ist zum 20. April 2020 in allen Fakultäten aufgenommen worden. Die Lehrveranstaltungen werden soweit möglich bis auf Weiteres digital abgehalten. Nicht digitalisierungsfähige Studienanteile sollen in die Zeit verschoben werden, wenn ein Präsenzbetrieb wieder möglich ist. Das Datum für den möglichen Start in den Präsenzbetrieb ist noch ungewiss.

    Der Krisenstab der Universität prüft aktuell, ob und unter welchen Bedingungen einzelne Präsenzveranstaltungen wieder aufgenommen werden können. Hierfür erfolgt eine enge Abstimmung mit dem Gesundheitsamt Rostock und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern. Sobald die Abstimmung abgeschlossen ist, werden die Ergebnisse im Dienstleistungsportal veröffentlicht.

    Praxisveranstaltungen, welche gesonderte Labor- oder Spezialräume erfordern, sollen ermöglicht werden. Für den Laborbetrieb, den Betrieb in Spezialräumen sowie Feldübungen und Exkursionen werden gesonderte Regelungen gelten, welche zwingend zu beachten sind. Diese werden aktuell durch den Krisenstab erarbeitet und mit dem Gesundheitsamt Rostock abgestimmt. Die Veröffentlichung erfolgt dann im Dienstleistungsportal.

    Prüfungen sind ab dem 20. April 2020 ebenfalls möglichst in digitalen Formaten durchzuführen. Bitte beachten Sie hierzu den Leitfaden zur Durchführung von Online-Kolloquien und den Leitfaden zur Durchführung von mündlichen Online-Prüfungen an der Universität Rostock. Unter strikter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Hygienevorschriften und Regeln zur Kontaktvermeidung können Prüfungen ab sofort auch als Präsenzveranstaltung mit maximal fünf Personen durchgeführt werden. Für Prüfungen mit mehr als fünf Personen werden Regelungen noch mit dem Gesundheitsamt Rostock abgestimmt und im Dienstleistungsportal in den nächsten Tagen bekannt gegeben werden.

    Die Universitätsbibliothek Rostock stellt, soweit möglich und zumutbar, Literatur in digitaler Form zur Verfügung. Außerdem wird die Universitätsbibliothek für Mitglieder der Universität (Studierende, Beschäftigte sowie weitere Mitglieder) wieder teilweise geöffnet. Dies erfolgt unter Beachtung der Hygienevorschriften des Robert-Koch-Instituts, der Steuerung des Zutritts und unter Einhaltung der Abstandsregeln in klein zu haltenden Warteschlangen. Lesesäle und Aufenthaltsbereiche bleiben weiterhin geschlossen. Eine möglichst kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Literatur wird organisiert. Vor der Öffnung ist ein Hygieneplan mit dem Gesundheitsamt Rostock abzustimmen und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu geben. Sobald der Hygieneplan durch das Gesundheitsamt bestätigt ist, wird der Beginn der teilweisen Öffnung durch die Universitätsbibliothek im Dienstleistungsportal und im Studierendenportal bekannt gegeben.
     
  2. Mensen und Cafeterien
    Die Mensen und Cafeterien des Studierendenwerks Rostock-Wismar bleiben weiterhin geschlossen.
     
  3. Vollständige Arbeitspflicht der Beschäftigten
    Alle Beschäftigten der Universität Rostock einschließlich der Angehörigen der Risikogruppen sind uneingeschränkt zur Erbringung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung verpflichtet. Die Vorgaben zum Arbeiten während der Pandemie bleiben weiterhin bestehen. Dazu gehören die Vorgaben zur Hygiene und Desinfektion, zum kontaktlosen Arbeiten, zur Einhaltung des Abstandes von mindestens 1,5 bis 2 Meter, zum Nutzen der Büros durch eine Person. Weiterhin wird dringend empfohlen, in den Räumen wie Fluren oder Sanitäreinrichtungen, in denen sich Personen begegnen können, Mundschutzmasken zu tragen. Der Publikumsverkehr ist weiterhin zu vermeiden.
     
  4. Homeoffice
    Wenn es für die Universität und die Beschäftigten möglich ist, dass die Beschäftigten ihre Arbeitsleistung vollständig im Homeoffice erbringen können, dann sollen die Arbeit weiterhin im Homeoffice erbracht werden. Beispielsweise werden Tätigkeiten in Laboren und Werkstätten im Regelfall nicht im Homeoffice möglich sein. Ein Anspruch auf das Arbeiten im Homeoffice besteht nicht. Die abschließende Einschätzung, ob sich eine Tätigkeit für das Homeoffice eignet, hat durch die Fachvorgesetzten in enger Abstimmung mit den Beschäftigten zu erfolgen. Für das Arbeiten im Homeoffice sind die Empfehlungen zur Daten- und IT-Sicherheit zu beachten. Während des Arbeitens im Homeoffice ist die Erreichbarkeit während der Kernarbeitszeit bzw. der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit per Telefon und E-Mail sicherzustellen. Umleitung von Telefonen auf externe Nummern ist weiterhin möglich, soll aber sparsam angewendet werden. Abwesenheitsnotizen sollen während der Homeoffice-Zeiten nicht geschaltet werden.
     
  5. Angehörige von Risikogruppen
    Beschäftigte, die den Risikogruppen angehören, soll das Arbeiten im Homeoffice ermöglicht werden, wenn sie ihre Arbeitsleistung vollständig zu Hause erbringen können. Wer Angehöriger einer Risikogruppe ist, bestimmt sich nach den Hinweisen des Robert-Koch-Institutes. Auf Verlangen der Fachvorgesetzten müssen die Beschäftigten durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass sie zur Risikogruppe gehören.
    Wenn die Tätigkeit im Homeoffice, etwa aufgrund der Eigenart der Tätigkeit, der fehlenden technischen Ausstattung, fehlender Kenntnisse oder mangels Mitwirkung der Beschäftigten nicht möglich ist, müssen die Beschäftigten ihre Arbeitsleistung am Arbeitsplatz erbringen. Auch für Beschäftigte der Risikogruppen besteht kein Anspruch auf Homeoffice. Beispielsweise die Sorge, sich bei der Arbeit mit Covid-19 zu infizieren, berechtigt nicht, der Arbeit fernzubleiben. In solchen Fällen ist die Arbeit im Bereich so zu organisieren, dass Beschäftigte aus Risikogruppen entsprechend der Regelungen zum Infektionsschutz besonders geschützt werden und Ansteckungsrisiken minimiert werden. Denkbar sind technische und organisatorische Maßnahmen, wie beispielsweise die räumliche Trennung von Arbeitsbereichen oder die Verlagerung der Arbeitszeiten o.ä. Die Verantwortung für diese Maßnahmen tragen die Fachvorgesetzten.
     
  6. Pflichten der Fachvorgesetzten im Hinblick auf die Organisation des Dienstbetriebes
    Die Fachvorgesetzten sind im Wege des Direktionsrechtes berechtigt und verpflichtet, auch übergangsweise andere Arbeiten zuzuweisen, wenn ein Einsatz im eigentlichen Aufgabengebiet aufgrund der Pandemievorgaben nicht oder teilweise nicht möglich ist. Wenn eine Zuweisung von Aufgaben nicht möglich erscheint, haben die Fachvorgesetzen dies im Personaldezernat anzuzeigen. Eine Freistellung von Beschäftigten ist nicht, auch nicht teilweise, vorzunehmen. Dies entspricht den Vorgaben der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns. In Bereichen, in denen es nachweislich zu einem Minderaufwand kommt, sollte darauf hingewirkt werden, dass Arbeitszeitguthaben aus Arbeitszeitkonten abgebaut oder Urlaubszeiten im Einvernehmen mit den betreffenden Beschäftigten angepasst werden. Es ist nicht zulässig, negative Zeitguthaben aufzubauen.
    Erholungsurlaub, insbesondere übertragener Resturlaub könnte ggf. vorverlegt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Anschluss an die pandemiebedingte Verschiebung ein möglichst störungsfreier Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsbetrieb sichergestellt werden kann und so ggf. erforderliche Urlaubssperren vermieden werden können.
    Es ist Sinn und Zweck flexibilisierter Arbeitszeitmodelle, nicht nur die persönlichen Bedürfnisse der Beschäftigten zu berücksichtigen, sondern insbesondere in schwierigen betrieblichen Lagen sich auch den betrieblichen Erfordernissen anzupassen.
     
  7. Betreuung minderjähriger Kinder
    Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat klare Vorgaben dazu gemacht, wie zu verfahren ist, wenn Beschäftigte aufgrund der Betreuung von minderjährigen Kindern, ihre Arbeitsleistung nicht oder nicht vollständig erbringen können. In diesem Fall müssen entsprechende Anträge (siehe unten) über die Fachvorgesetzten an das Personaldezernat gestellt werden.
    Wenn Homeoffice dadurch nur teilweise möglich ist (siehe Regelungen zu Tätigkeiten im Homeoffice) und eine anderweitige Betreuung des Kindes nachweislich nicht möglich ist, kann befristet Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge unter folgenden Bedingungen gewährt werden:
    Für Beamte
    - bis zu 10 Tagen für ein Kind nicht älter als 12 Jahre gem. § 22 Abs. 2 SUrlVo
    - bis zu 10 weiteren Tagen, wenn ein Kind noch nicht 8 Jahre oder ein Kind wegen Behinderung auf Hilfe angewiesen ist oder mehr als 2 Kinder nicht älter als 12 Jahre sind
    Für Tarifbeschäftigte
    -
    bis zu 10 Tagen für ein Kind nicht älter als 12 Jahre gem. § 29 Abs. 3 TV-L
    - bis zu 10 weiteren Tagen, wenn ein Kind noch nicht 8 Jahre oder ein Kind wegen Behinderung auf Hilfe angewiesen ist oder mehr als 2 Kinder nicht älter als 12 Jahre sind

    Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Inanspruchnahme von Zeitguthaben aus Gleitzeitregelungen sowie Urlaubsansprüchen insbesondere aus dem Vorjahr oder die Inanspruchnahme von Sonderurlaub ohne Bezüge gem. § 22 Abs. 1 SUrlVO bzw. § 28 TV-L zu prüfen.
     
  8. Meldepflichten bei Infektion mit SARS-CoV2 (Corona-Virus)
    Die Regelungen der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern zu den Meldepflichten im Falle einer Infektion mit dem SARS-CoV2 (Corona-Virus) bleiben bestehen. Wenn Sie den Verdacht einer Infektion haben oder Kontakt mit einer infizierten Person hatten, dürfen Sie die Universität nicht aufsuchen. Wenn bei Ihnen selbst eine Infektion festgestellt wurde, müssen Sie dies unverzüglich per E-Mail an krisenmanagementuni-rostockde mitteilen. Durch die Wiederaufnahme des Betriebes der Universität ist dies unbedingt zu beachten, damit der Schutz aller gewährleistet werden kann.
     
  9. Verfahren bei Arbeitsunfähigkeiten
    Bei einer Erkrankung, ob mit Covid-19 oder durch etwas Anderes, müssen Sie sich unverzüglich bei Arbeitsbeginn melden und nach drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitbescheinigung vorlegen. Diese können Sie als Scan/Foto an krankmeldunguni-rostockde senden. Das Original heben Sie bitte auf, um es ggf. später vorlegen zu können.
     
  10. Arbeitszeitnachweise
    Ab dem 1. Mai 2020 haben alle nichtwissenschaftlichen Beschäftigten gemäß der Dienstvereinbarung zur Gleitzeit wieder ihre Arbeitszeitnachweise zu führen.Nach den Regelungen der DV Gleitzeit haben die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter Arbeitszeitnachweise zu führen. Diese Pflicht war seit der Einstellung des Betriebes der Universität Rostock ab dem 16. März 2020 ausgesetzt. Mit Aufnahme des Studien- und Lehrbetriebes besteht die Verpflichtung zum Führen von Arbeitszeitnachweisen wieder in der gewohnten Weise. Das gilt auch für das Arbeiten im Homeoffice. Der Aufbau von Überstunden und Minusstunden über das in der DV Gleitzeit festgeschriebene Maß ist nicht gestattet. Diese Stunden werden nicht anerkannt.
     
  11. Dienstreisen
    Die getroffenen Regelungen zu Dienstreisen während der Corona-Krise bleiben unverändert bestehen. Das heißt, Dienstreisen in das Ausland sind nicht gestattet. Im Ausnahmefall sind zwingend erforderliche Dienstreisen im Inland möglich. Hierfür ist eine Genehmigung durch die Reisekostenstelle rechtzeitig vor Antritt der Dienstreise einzuholen, Die durch die Reisekostenstelle mitgeteilten Auflagen für die Dienstreise sind zu beachten. Die Entscheidung durch die Reisekostenstelle erfolgt entsprechend den Vorgaben des Rektorats und der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern.

Alles weitere stimmen Sie bitte mit Ihren Fachvorgesetzten ab.

Zwingend erforderliche Abweichungen von diesen Regelungen sind durch Ihre/Ihren Fachvorgesetzten beim Krisenstab der Universität Rostock per E-Mail an krisenmanagementuni-rostockde zu beantragen.

Informieren Sie sich bitte regelmäßig im Dienstleistungsportal über weitergehende Regelungen.

Besten Dank für Ihre Unterstützung, mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Wolfgang Schareck
Rektor


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