Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie für Wissenschaftler/innen abzumildern, wurde die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) um sechs Monate verlängert. Voraussetzung ist, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 2 I WissZeitVG zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht/bestand.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darüber informieren, dass seitens des BMBF beabsichtigt ist, diese Regelung um weitere sechs Monate zu verlängern https://www.bmbf.de/de/karrierewege-fuer-den-wissenschaftlichen-nachwuchs-an-hochschulen-verbessern-1935.html.
Mit der sogenannten Covid-Verlängerung wurde der gesetzliche Höchstbefristungsrahmen erweitert (§ 7 III WissZeitVG), ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht gesetzlich nicht. Bitte haben Sie auch dafür Verständnis, dass Arbeitsverträge, die nicht in naher Zukunft auslaufen, derzeit noch nicht verlängert werden können. Die Entscheidung, ob das Qualifizierungsziel erreicht werden kann oder welche Umstände förderlich oder weniger förderlich für die Qualifizierung sind, möchte die Universität Rostock verantwortungsvoll treffen. Deshalb werden diese Entscheidungen in der Regel erst ein halbes Jahr vor Auslaufen des zu verlängernden Arbeitsvertrages getroffen werden. Ihnen als Beschäftigten entsteht durch die Handhabung kein rechtlicher oder faktischer Nachteil.
Ass. iur. Christine Radtke, M.A.
Referatsleiterin Personalreferat