Ablauf einer Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell
Die Wiedereingliederung erfolgt auf freiwilliger Basis. Sie kann nur stattfinden, wenn sowohl die Beschäftigten, die Unternehmensleitung als auch die Krankenkasse zustimmen und sich auf einen Wiedereingliederungsplan einigen. Eine Ausnahme bilden schwerbehinderte Beschäftigte, die das Recht haben, die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell einzufordern.
Die stufenweise Wiedereingliederung beginnt, während der Beschäftigte offiziell noch arbeitsunfähig ist. Durch einen klar definierten Prozess und das schrittweise Erhöhen der Arbeitszeiten können Unternehmen die Beschäftigten zügig und behutsam wieder ins Team integrieren.
Wiedereingliederung: Wie lange vorher soll man sie beantragen? Die Wiedereingliederung sollte mit ausreichend Vorlauf im Hinblick auf die geplante Rückkehr beantragt werden. Auf diese Weise bekommen alle Beteiligten die Möglichkeit, sich umfassend auf den anstehenden Prozess vorzubereiten.
Bezahlung: Wer zahlt das Gehalt? Während der beruflichen Wiedereingliederung erhalten Beschäftigte von der gesetzlichen Krankenversicherung das Krankengeld in voller Höhe. Wenn die Wiedereingliederung unmittelbar nach einer Rehabilitationsmaßnahme erfolgt, stellt die Rentenversicherung ein Übergangsgeld zur Verfügung. Diese Regelung gilt, sofern die Wiedereingliederung innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Reha-Maßnahme beginnt.
Arbeitszeit: Wie viele Stunden arbeitet man? Die Beschäftigten beginnen in der Regel mit einer täglichen Arbeitszeit von mindestens zwei Stunden. Anschließend erfolgt eine schrittweise Erhöhung der Arbeitszeit im Ein- oder Zwei-Wochen-Rhythmus. Da der betroffene Beschäftigte während der Wiedereingliederungsphase offiziell als arbeitsunfähig gilt, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Arbeitszeit elektronisch zu erfassen. Der Beschäftigte koordinieren seine Arbeitszeiten stattdessen mit der Führungskraft und der Personalabteilung.
Dauer der Wiedereingliederung: Die Dauer der Wiedereingliederung ist normalerweise auf einen Zeitraum von sechs Wochen bis zu sechs Monaten ausgelegt. Sollte der Beschäftigte nach Ablauf dieser Frist noch nicht wieder voll einsatzfähig sein, kann der Prozess auf bis zu 12 Monate verlängert werden. Ziel ist es, durch die definierten Maßnahmen die volle Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten wiederherzustellen.
Urlaubsanspruch: Da der Beschäftigte während der Wiedereingliederungsphase weiterhin als arbeitsunfähig gilt, kann offiziell kein Urlaub genommen werden. Der Urlaubsanspruch verfällt jedoch nicht; vielmehr wird er während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit angesammelt.
Gescheiterte Wiedereingliederung: Bei gesundheitlichen Problemen der betroffenen Person kann die Wiedereingliederung für maximal sieben Tage unterbrochen werden, sofern dies im Stufenplan festgehalten ist. Überschreitet die Fehlzeit des Beschäftigten diesen Zeitraum, gilt die Wiedereingliederung als gescheitert.
Bei einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands kann die Wiedereingliederung von der betroffenen Person, dem behandelnden Arzt, dem Arbeitgeber oder dem Rehabilitationsträger (d.h. der Kranken- oder Rentenversicherung) abgebrochen werden. In diesem Fall gelten die Beschäftigten weiterhin als arbeitsunfähig und beziehen Krankengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld.
Voraussetzungen für die Wiedereingliederung:
- Der Beschäftigte ist weiterhin arbeitsunfähig.
- Beschäftigter, Unternehmensleitung und gesetzliche Krankenkasse haben der Wiedereingliederung zugestimmt.
- Ein Arzt bescheinigt dem Beschäftigten eine ausreichende Belastbarkeit, um die bisherige Arbeit teilweise wiederaufzunehmen.
- Der Beschäftigte hat noch einen Geldleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse oder einem Rehabilitationsträger (etwa Kranken- oder Übergangsgeld).
- Der Beschäftigte ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Privat versicherten Arbeitnehmern bleibt nur das BEM.
Hier kann die Wiedereingliederung beim Personalservice beantragt werden:
https://www.dienstleistungsportal.uni-rostock.de/dienstleistungen/dienstleistungen-nach-leistungsfeld/suche-in-serviceleistungen/ppp-prozesse/detail/n/massnahme-zur-stufenweisen-wiedereingliederung-in-das-erwerbsleben-hamburger-modell-wahrnehmen-169501/
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Angela Weihs
Vertrauensfrau der Schwerbehinderten der Universität Rostock