Neue Regelungen zur Durchführung von Präsenzprüfungen

Die Anzahl von Präsenzprüfungen soll aus Gründen des Infektionsschutzes auf ein absolut notwendiges Maß reduziert werden.

Das bedeutet, dass ab sofort mündliche Prüfungen nur noch online durchgeführt werden dürfen.

Klausuren sollen soweit es möglich ist*, auf andere Formate, wie z.B. Hausklausuren, umgestellt werden.

Sofern das nicht umsetzbar ist, können Sie unter Beachtung der Leitfäden zur Durchführung von Präsenzprüfungen https://www.dienstleistungsportal.uni-rostock.de/corona-sonderinformationen/studium-und-digitale-lehre/regelungen-zu-pruefungen/ und folgenden Bedingungen in Präsenz durchgeführt werden:

  • Maximal 50 zu prüfende Studierende in einem Raum und
  • Die Mund-Nase-Bedeckung ist auch am Platz zu tragen
  • Bei Nutzung von mehreren Räumen soll der Einlass zu den Prüfungen versetzt erfolgen, um größere Ansammlungen von Personen vor dem Gebäude zu vermeiden.

Derzeit werden Verhandlungen mit der Stadthalle geführt, um die dort geplanten großen Prüfungen räumlich zu entzerren und ggf. Ausweichtermine für Ende März/Anfang April zu vereinbaren. Nähere Informationen dazu werden zeitnah bekannt gegeben.

Sofern es nicht möglich sein sollte, die schriftlichen Präsenzprüfungen unter den genannten Voraussetzungen ordnungsgemäß durchzuführen, müssen die Prüfungstermine verschoben werden.

Sollten die Inzidenzzahlen für Rostock auf über 200 ansteigen sollten, müssen alle Präsenzprüfungen komplett abgesagt und zeitlich verschoben werden.  

Diese Regelungen gelten ab sofort vorerst bis zum 28. Februar 2021 für die Universität Rostock – die Universitätsmedizin ist ausgenommen, es sei denn, die Prüfungen werden in den Räumen der Universität Rostock einschließlich der angemieteten Stadthalle durchgeführt.

Weiterhin bestehen Ausnahmen für die Durchführung der Staatsexamensprüfungen – hier gelten die Regelungen des Lehrerprüfungsamtes https://www.bildung-mv.de/lehrer/lehrerpruefungsamt/.

Änderungen/Verschärfungen der Regelungen sind möglich. Mitte Februar soll es neue Beratungen zur Umsetzung von Präsenzprüfungen ab März geben.

Prof. Dr. Patrick Kaeding
Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation

 

* Wie in § 1a Absatz 1 Satz 2 in beiden RPO bestimmt ist, darf eine entsprechende Anpassung der Prüfungsart nur dann erfolgen, wenn dies für die Durchführbarkeit der Prüfung erforderlich ist und die geänderte Prüfungsart geeignet ist, das Erreichen der Lern- und Qualifikationsziele festzustellen. Wo das nicht gegeben ist, leidet die Prüfung an einem Mangel, der zur Unwirksamkeit der ganzen Prüfung führt. Das haben gemäß § 1a Absatz 1 a.E. in beiden RPO vorab die jeweiligen Prüfungsämter zu prüfen und sich nachweisen zu lassen. Gerade zwischen Klausuren und Hausarbeiten ist das Anforderungsprofil vom Ansatz her verschieden.  


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