Der Bundesrat hat den Regelungen zur Erhöhung der Ansprüche von Eltern auf Kinderkrankengeld zugestimmt. Diese gelten für gesetzlich versicherte Eltern und rückwirkend ab dem 05.01.2021.
Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.
Neu ist, dass der Anspruch auch besteht, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten.
Daher gilt:
- Ist Ihr Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse und dem Arbeitgeber mit einer Bescheinigung vom Arzt nachgewiesen werden. Informationen sowie das aktuelle Freistellungsformular 2021 zur Betreuung eines erkrankten Kindes befinden sich im Dienstleistungsportal Serviceleistungen > Zentrale Universitätsverwaltung > Thematisch > Personal > Personalservice unter dem Punkt Kindeserkrankung melden.
- Muss Ihr Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung. Schicken Sie diese gern an krankmeldunguni-rostockde.
Die Regelungen gelten nur für gesetzlich versicherte Eltern mit Kindern bis 12 Jahre. Beamte müssen im Personaldezernat Sonderurlaub beantragen, der Anspruch ist hier jedoch geringer.
Weitere Informationen können Sie dem Bundesministerium für Gesundheit sowie der Übersicht zu geltenden Regelungen in Bezug auf die Kinderkrankentage im Jahr 2021 entnehmen.
Bei Fragen wenden Sie sich gern an das Team Entgelt.
Christine Radtke
Personalservice