Verlängerung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld und bei Pflege von Angehörigen

Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben unter den Voraussetzungen von § 45 SGB V Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld. Der Anspruch von 10 Arbeitstagen pro Kind (Alleinerziehende 20 Tage) erhöht sich um 5 Tage (10 Tage für Alleinerziehende), die Höchstgrenze für Eltern von mehreren Kindern auf 35 Arbeitstage (Alleinerziehende 70 Tage). Die Gesetzesänderung ist zum 29.10.2020 in Kraft getreten und gilt für 2020.

Näheres können Sie der Ressortinfo entnehmen. Das Rundschreiben zu Kindeserkrankungen bleibt weiterhin gültig.

Wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ass. iur. Christine Radtke, M.A.
Personalservice


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